Sie führten das Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr. Die festgestellte Atemalkoholkonzentration betrug #8## mg/l. - bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER. (TBNR 424602)

Details zum Tatbestand
  • Alkohol und Rauschmittel TBNR 424602
  • § 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241.2 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV
  • 1.500,00 € Geldbuße / 2 Punkte und Fahrverbot (schwerwiegende Zuwiderhandlung bei Fahrerlaubnis auf Probe)
  • Gültigkeit: 28.07.2021
Details zum Tatbestand
  • Alkohol und Rauschmittel TBNR 424602
  • § 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241.2 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV
  • 1.500,00 € Geldbuße / 2 Punkte und Fahrverbot (schwerwiegende Zuwiderhandlung bei Fahrerlaubnis auf Probe)
  • Gültigkeit: 01.05.2014 - 27.07.2021 historisiert
Details zum Tatbestand
  • Alkohol und Rauschmittel TBNR 424602
  • § 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241.2 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV
  • 1.500,00 € Geldbuße / 4 Punkte und Fahrverbot (schwerwiegende Zuwiderhandlung bei Fahrerlaubnis auf Probe)
  • Gültigkeit: 01.02.2009 - 30.04.2014 historisiert
Details zum Tatbestand
  • Alkohol und Rauschmittel TBNR 424602
  • § 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241.2 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV
  • 750,00 € Geldbuße / 4 Punkte und Fahrverbot (schwerwiegende Zuwiderhandlung bei Fahrerlaubnis auf Probe)
  • Gültigkeit: 01.01.2002 - 31.01.2009 historisiert
Für den Verstoß "Sie führten das Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr. Die festgestellte Atemalkoholkonzentration betrug #8## mg/l. - bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER." (TBNR 424602) wurden in den letzten 4 Wochen deutschlandweit noch keine Anzeigen gegen Falschparker erstattet.
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